Sommerbiathlon und Schützenverein „Pluto“ e. V. Gersdorf

SATZUNG

Stand: Herbst 2001

§ 1

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: Sommerbiathlon und Schützenverein „Pluto“ e. V. Gersdorf

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hohenstein - Enstthal unter der Nr.: VR 309

eingetragen und hat seinen Sitz in Gersdorf, Plutostraße.

§ 2

Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung.Zweck des Vereines ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereines ist darauf

gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit

Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtheit dazu dienen, diesen

gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen

Gewinn. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

den Mitteln des Vereines. Der Verein ist Mitglied in einem Dachverband und erkennt dessen Satzung an. Der Verein unterwirft sich

den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Sportordnung und Disziplinarordnung) des Dachverbandes und seiner

Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft
 

1.         Der Verein hat:                     a) aktive Mitglieder über 18 Jahre

                                                        b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

                                                        c) passive Mitglieder

                                                        d) Ehrenmitglieder

2.         Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die entgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit geheimer Abstimmung.

3.         Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält einen Ausweis sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereines anzuerkennen und zu achten.

4.         Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von Mitgliedsbeiträgen freigestellt.
 

§ 5

 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall    bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.
 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss entgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

Sie haben den Ausweis abzugeben.
 

§ 7

Beiträge der Mitglieder
 

Jedes Vereinsmitglied bezahlt bis 30.01. des laufenden Jahres den Jahresbeitrag auf das Konto des Vereines.

Sämtliche Einnahmen des Vereines sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
 

§ 8

Leitung der Verwaltung
 

1.         Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2.         Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und dessen Stellvertreter. Alle Vorstandsmitglieder sind für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand besteht aus dem Präsident, den Stellvertretern des Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

3.         Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

4.         Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereines festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Präsident, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Präsident. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt, dass vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
 

§ 9

Kassenprüfung
 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
 

§ 10

Ehrenamt und Vergütungen
 

Die Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 11

Hauptversammlung
 

Die Hauptversammlung wird im 4. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt. Sie wird vom Präsident, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung jedem Mitglied des Vereines vorliegen.

1.                 Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)     Bericht des Präsidenten und seiner Mitglieder über das abgelaufene Geschäftsjahr

b)     Entlastung des Präsidenten und seiner Mitglieder

c)      Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)     Genehmigung des Haushaltvoranschlages

e)     Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

f)        Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Gegenständen

g)     Satzungsänderungen

h)      Verschiedenes

2.         Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

3.         Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

4.         Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
 

§ 12

Außerordentliche Hauptversammlung
 

1.         Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.         Der Präsident muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.         Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

5.         Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.
 

§ 13

Zustimmung der Mitglieder
 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

1.         Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.

2.          Ausschluss eines Mitgliedes.

3.         Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereines, wenn nicht mindestens 5 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereines kann nur auf der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung angekündigt ist.

4.         Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
 

§ 14

Auflösung des Vereines

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sportes in der Gemeinde zu verwenden hat.

Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereines diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung vom 24.11.1995 in Gersdorf.